Allgemeine Geschäftsbedingungen der airsight GmbH
I. Allgemeine Vertragsbedingungen
III. Erwerb von Softwarelizenzen
I. Allgemeine Vertragsbedingungen
1. Allgemeines
1.1 Allen Leistungen der airsight GmbH liegen die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils aktuellsten Fassung zugrunde.
1.2 Entgegenstehenden oder zusätzlichen Bedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn ihnen nicht nochmals nach Eingang ausdrücklich widersprochen wird. Sie gelten nur, wenn die airsight GmbH sich schriftlich oder ausdrücklich mit ihnen oder mit Teilen von ihnen einverstanden erklärt hat.
1.3 Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftform.
2. Vergütung, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Eigentumsvorbehalt
2.1 Soweit Leistungen nach Aufwand abgerechnet werden, gilt das dem Kunden unterbreitete Angebot. In diesem Fall halten die Mitarbeiter der airsight GmbH die täglichen Arbeitszeiten unter Angabe der bearbeiteten Position und der Art der Tätigkeit in einer Liste fest.
2.2 Soweit es sich um Überlassungsvergütung handelt, richtet sich die Höhe der Überlassungsvergütung nach dem Einsatzumfang. Die Höhe der Vergütung wird bei der Bestellung mit einem Bestellformular durch den Kunden sowie Bestätigung der Bestellung durch die airsight GmbH festgestellt. Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zu zahlen.
2.3 Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, so ist die airsight GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz p.a. zu verlangen. Ist der Kunde kein Verbraucher, beträgt der Zinssatz 8% über dem Basiszinssatz. Das Recht, den Nachweis eines höheren, vom Kunden verursachten und von diesem zu ersetzenden Schadens zu erbringen bleibt vorbehalten. Weist demgegenüber der Kunde nach, dass als Folgen des Verzugs gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden eingetreten ist, so ist der Kunde nur zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet.
2.4 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der airsight GmbH anerkannt ist. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit sie auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.
2.5 Die airsight GmbH behält sich das Eigentum an Lieferungen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später entstehender Forderungen aus dem Vertragsverhältnis vor, bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung. Das gilt auch für eventuell mit übertragene Schutzrechte des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts.
2.6 Bei verschuldeten Zahlungsrückständen des Kunden sowie bei einer erheblichen Verletzung von Sorgfalts- oder Obhutpflichten gilt die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch die airsight GmbH nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die airsight GmbH teilt dies dem Kunden ausdrücklich mit.
2.7 Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch die airsight GmbH im Zusammenhang mit einer Softwareüberlassung erlischt das Recht des Kunden zur Weiterverwendung des Programmpakets. Sämtliche vom Kunden angefertigten Programmkopien müssen gelöscht werden.
3. Schweigepflicht/ Datenschutz
3.1 Die airsight GmbH ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über alle als vertraulich bezeichneten Informationen, die ihr im Zusammenhang mit der Auftragsausführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftige Personen darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Kunden erfolgen.
3.2 Der Vertragspartner verpflichtet sich seinerseits, alle ihm im Zusammenhang mit dem Angebot wie auch der Vertragsdurchführung bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln. Insbesondere ist eine Weitergabe oder sonstige Verwendung der Inhalte der von der airsight GmbH erstellten Angebote nicht zulässig.
3.3 Die airsight GmbH verpflichtet sich, die vom Vertragspartner erhaltenen Daten vertraulich zu behandeln. Die Daten werden zu keinem anderen Zweck als zur Abwicklung bestehender Vertragsverhältnisse und zu internen Zwecken verwendet. Insbesondere erfolgt ohne ausdrückliche Einwilligung des Kunden keine Weitergabe der Daten an Dritte.
4. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der airsight GmbH alle für die Ausführung ihrer Tätigkeit notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden, ihr alle Informationen erteilt werden und sie von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt wird. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit der airsight GmbH bekannt werden.
5. Störungen bei der Leistungserbringung
Ist die Nichteinhaltung der Frist zur Leistungserbringung auf höhere Gewalt, einschließlich Hindernissen, Unfällen oder Störungen, die trotz Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt nicht verhindert werden konnten, zurückzuführen, so verlängert sich die Frist zur Leistungserbringung angemessen.
Höhere Gewalt umfasst insbesondere Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Terrorismus, Staatshandlungen, Epidemien, Streik und Aussperrung, Embargo, Mangel an Transportkapazität sowie Naturereignisse.
Die airsight GmbH behält sich vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn aus o.g. Gründen die Erfüllung des Vertrages nicht möglich oder unzumutbar ist. Dies gilt auch dann, wenn die Sicherheitslage am Ort der Leistungserbringung als derart riskant einzustufen ist, dass eine Leistungserbringung nicht zumutbar ist. Bei der Einschätzung der Sicherheitslage sind die Reisehinweise und -warnungen des Auswärtigen Amtes zu berücksichtigen. Die Entscheidung, ob die Sicherheitslage am Ort der Leistungserbringung als unzumutbar für die Leistungserbringung angesehen werden kann, obliegt der airsight GmbH.
Soweit die airsight GmbH berechtigt ist, aus o.g. Gründen vom Vertrag zurückzutreten, kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
Erhöht sich der Aufwand und liegt die Ursache im Verantwortungsbereich des Kunden, kann die airsight GmbH auch die Vergütung des Mehraufwands verlangen.
6. Haftung
6.1. Die airsight GmbH haftet für Schäden, soweit sie durch die schuldhafte Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verursacht werden oder auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der airsight GmbH zurückzuführen sind.
6.2 Für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden wie Betriebsunterbrechung oder entgangenen Gewinn u.ä. haftet die airsight GmbH nicht. Insbesondere wird keine Haftung für solche Schäden übernommen, die auf mangelhafte Durchführung eines Updates, einer Supportanweisung und/oder unzureichende Datensicherung zurückzuführen sind. Hat der Kunde Datensicherungen durchgeführt, so beschränkt sich die Haftung auf den Umfang, in dem die Daten mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind.
6.3 Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Haftung der airsight GmbH insgesamt auf die Höhe der jeweiligen Auftragssumme bzw. auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertrages typischerweise gerechnet werden muss, begrenzt ist.
6.4. Die airsight GmbH haftet in keinem Fall für solche Schäden, die durch die vertragswidrige Nutzung von Software durch den Kunden entstehen.
6.5. Dem Kunden ist bekannt, dass er im Rahmen seiner gesetzlichen Schadensminderungsobliegenheit für eine regelmäßige, angemessene Sicherung seiner Daten zu sorgen hat und im Falle eines vermuteten Softwarefehlers alle zumutbaren, zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen ergreifen muss.
6.6. Die Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben bei der Verwendung von Software obliegt ausschließlich dem Kunden. Die Haftung der airsight GmbH ist in allen Fällen aus jedem Rechtsgrund ausgeschlossen.
6.7 Die Verjährungsfrist für vertragliche Schadenersatzansprüche beträgt drei Monate, wenn der Kunde Unternehmer ist.
II. Lehrgänge
7. Vertragsabschluss
7.1.
a) Vertragsabschluss von öffentlichen Lehrgängen
Die Anmeldung zu den Lehrgängen muss unter Verwendung der von der airsight GmbH auf ihrer Internetseite bereitgestellten Anmeldemöglichkeit oder schriftlich (Brief, Fax) erfolgen. Nach erfolgter Anmeldung erhält der Kunde eine Anmeldebestätigung mit allen nötigen Informationen. Der Vertrag kommt erst mit dem Eingang der Anmeldebestätigung beim Kunden zustande.
b) Vertragsabschluss von In-House-Lehrgängen
Der Kunde erhält auf Wunsch ein Angebot für den In-House-Lehrgang. Der Vertrag kommt durch schriftliche Annahme des Angebotes durch den Kunden zustande.
7.2. Rechnungstellung und Zahlung
Die Kosten der gebuchten Leistungen werden nach Rechnungstellung durch die airsight GmbH zur Zahlung fällig. Sämtliche Zahlungen haben ohne Skontoabzug kosten- und spesenfrei zu erfolgen. Gebühren für Auslandsüberweisungen sind vom Kunden zu übernehmen.
8. Stornierung
a) Stornierung bei öffentlichen Lehrgängen
Stornierungen durch den Kunden müssen schriftlich erfolgen. Sofern der Kunde am Lehrgang nicht teilnehmen kann, besteht die Möglichkeit, einen Ersatzteilnehmer zu stellen.
Der Kunde ist zur kostenfreien Stornierung bis vier Wochen vor Lehrgangsbeginn berechtigt. Bei Stornierungen bis zwei Wochen vor Lehrgangsbeginn wird eine Gebühr von 30 % der vereinbarten Teilnahmegebühr nebst 100 % gebuchter Zusatzleistungen berechnet. Bei späteren Stornierungen oder Nichterscheinen eines Kunden wird der volle Rechnungsbetrag für die gebuchten Leistungen fällig.
Die airsight GmbH behält sich vor, Lehrgänge z. B. wegen geringer Teilnehmerzahl bis drei Wochen vor Lehrgangsbeginn abzusagen oder zu verschieben. Bereits an die airsight GmbH bezahlte Rechnungsbeträge werden nach erfolgter Absage durch die airsight GmbH umgehend zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche des Kunden oder Ansprüche Dritter bestehen nicht. Ergänzend wird dazu auf Punkt 5 der Allgemeinen Vertragsbedingungen verwiesen.
Im Falle einer späteren Absage des Lehrgangs in Folge höherer Gewalt oder anderer unvorhersehbarer Umstände (wie z.B. bei Unfall, Krankheit des Kursleiters) beschränkt sich die Haftung der airsight GmbH auf die Rückerstattung bereits bezahlter Rechnungsbeträge. Weitergehende Ansprüche des Kunden oder Ansprüche Dritter bestehen nicht.
b) Stornierung von In-House-Lehrgängen
Stornierungen von Inhouse-Lehrgängen durch den Kunden müssen schriftlich erfolgen. Bei Stornierungen bis vier Wochen vor Beginn der Inhouse-Schulung wird eine Gebühr von 2.000 € fällig. Sollten der airsight GmbH Stornierungskosten für Reisebuchungen und Hotelübernachtungen entstehen, werden diese Kosten ebenfalls an den Kunden weitergeleitet.
Bei späteren Stornierungen werden 80 % der gebuchten Leistungen in Rechnung gestellt.
Statt einer Stornierung des Inhouse-Lehrgangs durch den Kunden besteht die Möglichkeit, einen Ersatztermin zu vereinbaren, so dass Stornierungsgebühren ggf. entfallen.
Sofern der In-House-Lehrgang in Folge höherer Gewalt oder anderer unvorhersehbarer Umstände (wie z.B. bei Unfall, Krankheit des Kursleiters) von der airsight GmbH abgesagt werden muss, wird zwischen der airsight GmbH und dem Kunden einvernehmlich ein neuer Termin vereinbart, um den In-House- Lehrgang nachzuholen.
Schadenersatzansprüche des Kunden oder Ansprüche Dritter für den abgesagten In-House-Lehrgang bestehen nicht. Ergänzend wird dazu auf Punkt 5 der Allgemeinen Vertragsbedingungen verwiesen.
9. Leistungen
a) Leistungen im Rahmen öffentlicher Lehrgänge
Grundlage jedes Lehrgangsvertrages ist die im jeweils aktuell gültigen Lehrgangsprospekt oder im Internet veröffentlichte Lehrgangsbeschreibung, wobei unumgängliche Abweichungen (z.B. Austausch eines Referenten wegen Krankheit) möglich sind.
b) Leistungen im Rahmen von In-House-Lehrgängen
Der Leistungsumfang für In-House-Lehrgänge ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag, wobei unumgängliche Abweichungen (z.B. Austausch eines Referenten wegen Krankheit) möglich sind.
10. Rechte an Schulungsunterlagen
Die airsight GmbH ist Inhaberin der Rechte an den Schulungsunterlagen. Der Kunde ist nicht befugt, Schulungsmaterial ohne vorherige schriftliche Zustimmung der airsight GmbH zu vervielfältigen oder an Dritte herauszugeben. Ferner ist der Kunde nicht befugt, die Schulungsunterlagen zu digitalisieren oder unter Verwendung elektronischer Systeme zum Download bereitzustellen oder gewerblich zu nutzen.
III. Erwerb von Softwarelizenzen
11. Vertragsgegenstand
11.1. Die airsight GmbH gewährt dem Lizenznehmer das nicht übertragbare, nicht ausschließliche Recht, die Software gemäß näherer Spezifikation im Softwareproduktschein auf den vom Lizenzgeber freigegebenen Systemumgebungen zu nutzen. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehreren Computern ist nur in der Höhe der Anzahl der erworbenen Lizenzen zulässig. Möchte der Kunde die Software auf weiteren Computern einsetzen, muss er eine entsprechende Anzahl von Lizenzen erwerben.
11.2 Die Nutzung der Lizenzen und sonstiger Programminhalte, wie bspw. Datenbankstrukturen, durch andere Firmen bzw. für externe Zwecke, wie Dienst- oder Beratungsleistungen, ist nicht zulässig.
11.3. Die airsight GmbH überlässt dem Lizenznehmer die Software als Objektprogramm auf maschinenlesbaren Originaldatenträgern. Dem Lizenznehmer werden Dokumentationsunterlagen zur Anwendung der Software (Handbuch) in druckschriftlicher Form und auf maschinenlesbarem Datenträger überlassen.
11.4. Soweit Datenbestände (Dateien, Datenbankmaterial) zum Lieferumfang gehören, unterliegen diese ebenso wie Updates der Software, die die airsight GmbH dem Lizenznehmer während der Dauer des Vertrages entgeltlich oder unentgeltlich überlässt, diesen AGB.
12. Nutzungsumfang
12.1. Eine Vervielfältigung durch den Lizenznehmer ist nur zu Sicherungszwecken zulässig. Es darf jedoch jeweils nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Diese Sicherungskopie ist als solche des überlassenen Programms zu kennzeichnen.
12.2. Eine Bearbeitung, Umgestaltung, Weiterentwicklung oder sonstige Veränderung, die über die in der Softwarespezifikation angelegten Gestaltungsmöglichkeiten hinausgeht, ist dem Lizenznehmer ausdrücklich untersagt. Dies betrifft insbesondere aber nicht ausschließlich den Fall, dass der Lizenznehmer unter Umgehung der Benutzeroberfläche Eingriffe in der Datenbank vornimmt. Jede Veränderung oder Einbindung in andere Soft- oder Hardware-Produkte bedarf der Zustimmung der airsight GmbH bzw. einer vorherigen gesonderten Vereinbarung.
12.3. Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Rekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) einschließlich einer Programmänderung oder -einbindung sind nicht gestattet.
12.4. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ohne vorherige schriftliche Einwilligung der airsight GmbH vollständig oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder Dritten entsprechende Nutzungsrechte einzuräumen.
12.5. Vorbehaltlich der durch diese AGB eingeräumten Nutzungsrechte behält die airsight GmbH alle Rechte am Vertragsgegenstand sowie an allen vom Lizenznehmer etwaigen hergestellten Kopien oder Teilkopien der Software in der überlassenen oder entgegen des Vertrages etwa abgeänderten oder bearbeiteten Fassung, unbeschadet des Eigentums des Lizenznehmers am jeweiligen maschinenlesbaren Datenträger.
12.6. Die Software ist urheberrechtlich geschützt. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die im Vertragsgegenstand enthaltenen Schutzvermerke, wie copyright Vermerke und andere Rechtsvorbehalte, in den überlassenen Fassungen des Vertragsgegenstandes unverändert beizubehalten.
12.7 Die Entfernung oder Umgehung einer Programmsperre (hardlock) ist unzulässig. Beeinträchtigt die Programmsperre die störungsfreie Nutzung, so informiert der Lizenznehmer die airsight GmbH, die sich um eine Beseitigung der Störung zu bemühen hat.
12.8. Auch die gemäß Ziffer 11.3. überlassenen Dokumentationsunterlagen genießen urheberrechtlichen Schutz und dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung der airsight GmbH kopiert oder anderweitig vervielfältigt werden.
12.9. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Software oder eine Kopie derselben nicht an Dritte weiterzugeben oder in anderer Weise Dritten zugänglich zu machen. Der Lizenznehmer garantiert, dass die Software in einer Weise aufbewahrt wird, welche die unautorisierte Vervielfältigung durch Dritte verhindert.
12.10. Bei Zuwiderhandlungen gegen die genannten Nutzungsbedingungen behält sich die airsight GmbH die Geltendmachung umfassender Schadenersatzansprüche vor.
13. Lieferung, Lizenzgebühr
13.1 Zum schriftlich vereinbarten Lieferdatum erhält der Lizenznehmer die Ausführung(en) des Vertragsgegenstandes auf maschinenlesbaren Originaldatenträgern sowie das/die Exemplar(e) der Dokumentation gemäß der Spezifizierung im Anhang zum Softwarelizenzvertrag.
13.2 Die Lizenzgebühr wird mit Übergabe der Software an den Lizenznehmer fällig. Die airsight GmbH behält sich das Eigentum am Vertragsgegenstand bis zur Erfüllung sämtlicher seiner gegen den Lizenznehmer aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor.
14. Gewährleistung für Softwareprodukte
14.1. Die airsight GmbH entwickelt ihre Software nach allgemein anerkannten Regeln gewissenhaft und sorgfältig. Gleichwohl stimmen die Vertragsparteien darin überein, dass es nicht möglich ist, Software und die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbereiche völlig fehlerfrei sind. Macht der Lizenznehmer innerhalb von zwei Wochen ab Lieferdatum keine Mängel geltend, gilt die Software als abgenommen. Die Gewährleistungsfrist beträgt insgesamt 1 Jahr ab Lieferung des Vertragsgegenstandes durch die airsight GmbH, sofern der Lizenznehmer Unternehmer ist.
14.2. Fehler im Sinne der Gewährleistung sind ausschließlich den Wert oder die Tauglichkeit zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch erheblich mindernde, reproduzierbare Fehler, deren Ursache in Qualitätsmängeln des Liefergegenstandes liegt.
14.3. Voraussetzung für die Gewährleistung ist eine unverzüglich nach Kenntniserlangung durch den Lizenznehmer erfolgte schriftliche Mängelrüge. Das gilt unter der Bedingung, dass der Lizenznehmer die Software nicht verändert hat und dass die Mängel auf Lieferungen und Leistungen des Lizenzgebers beruhen.
14.4. Die airsight GmbH kann ihre Gewährleistungsverpflichtung zunächst durch Nachbesserung erfüllen. Die Nachbesserung erfolgt durch Überlassung eines neuen oder anderen Programmstandes. Bis zur Fehlerbehebung ist die airsight GmbH berechtigt, eine Zwischenlösung anzubieten.
14.5. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, alle erforderlichen und möglichen Maßnahmen zur Feststellung, Eingrenzung und Dokumentation von Fehlern zu treffen. Der Lizenznehmer überlässt der airsight GmbH im Gewährleistungsfall alle verfügbaren Informationen und unterstützt die Mängelbeseitigung nach besten Kräften.
14.6. Reproduzierbare Fehler, die die Funktionalität der Software erheblich beeinträchtigen, werden von der airsight GmbH nach Absprache mit dem Lizenznehmer umgehend bearbeitet und korrigiert. Bei Fehlern, die die Nutzung und Funktionalität des Programms nicht wesentlich beeinträchtigen, bemüht sich die airsight GmbH um Korrektur im folgenden Update.
14.7. Falls die Nachbesserung für die airsight GmbH unzumutbar ist oder nach mehreren Versuchen trotz schriftlich gesetzter, angemessener Ausschlussfrist endgültig fehlschlägt, hat der Lizenznehmer das Recht, die Vergütung in dem Maße herabzusetzen bzw. zurückzufordern, wie die Gebrauchsfähigkeit des Vertragsgegenstandes dauerhaft eingeschränkt ist. Hinsichtlich eines eventuellen Schadenersatzes gilt Ziffer 6.
14.8. Mittelbare und unmittelbare Schäden, die auf eine unsachgemäße Behandlung oder unerlaubte Manipulation der Software durch den Lizenznehmer zurückzuführen sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Werden in diesen Fällen Gewährleistungsmaßnahmen durchgeführt, hat der Lizenznehmer eine angemessene Aufwandsentschädigung zu zahlen.
IV. Update- und Supportvertrag
15. Vertragsgegenstand
15.1 Durch einen Updatevertrag erwirbt der Lizenznehmer das Recht, das jeweils aktuelle Versionsupdate der Software der airsight GmbH nebst zugehöriger Dokumentation zu erhalten. Ein Update umfasst alle beim Lizenznehmer vorhandenen Lizenzen. Eine Installation wird nicht geschuldet. Updates unterliegen vollumfänglich den Bedingungen des zugrunde liegenden Softwarelizenzvertrages. Die Geltung dieser Bedingungen bleibt auch für die alte Programmversion bestehen.
15.2 Durch einen Supportvertrag gewährt die airsight GmbH technische Unterstützung bei Installation und Betrieb der Software des Lizenzgebers für die jeweils aktuell gültige und die davor herausgegebene Version, soweit das reproduzierbare Problem mit dem Einsatz der Software oder der zugehörigen Komponenten (Updates, Bug-Fixes) im Zusammenhang steht.
Nicht umfasst sind:
Technische Unterstützung für Betriebssystemprobleme oder Probleme, die durch andere Software oder durch Einsatz besonderer Hardware hervorgerufen werden.
Die Rekonstruktion von fehlerhaften Daten, die z.B. durch Stromausfälle, fehlerhafte Hardware, unzureichende Datensicherung, unzulässige Manipulation an der Software oder Bedienungsfehler entstehen.
Schulungen oder Coaching neuer Mitarbeiter
Durchführung von Programmerweiterungen und Unterstützung bei der Installation von Zusatzeinrichtungen.
16. Vertragslaufzeit, Kündigung
Der Update- bzw. Supportvertrag gilt ab Vertragsunterzeichnung durch beide Parteien für das Jahr, in dem er abgeschlossen wurde, und für das gesamte folgende Kalenderjahr. Er kann von jedem Vertragspartner jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Vertragsende schriftlich gekündigt werden. Wird der Vertrag nicht gekündigt, so verlängert er sich automatisch um ein Jahr. Darüber hinaus kann für den Supportvertrag jederzeit eine schriftliche Kündigung aus wichtigem Grund erfolgen, wenn nachweislich eine vom Lizenzgeber unterlassene Hilfeleistung im Rahmen der nach Ziffer 15.2 definierten Leistungen vorliegt und eine vorherige schriftlichen Abmahnung unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beseitigung des Kündigungsgrundes erfolgt ist.
17. Fälligkeit und Vergütung
17.1 Die vereinbarte Vergütung wird erstmalig mit Abschluss des Vertrages anteilig für das restliche Kalenderjahr fällig. In den Folgejahren wird die Vergütung jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres fällig. Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Bezahlung erfolgt sofort rein netto.
17.2 Im Falle eines nachträglichen Abschlusses eines Updatevertrages ist Berechnungsbeginn der Erstkauf einer Software-Lizenz. Für den Zeitraum zwischen Erstkauf und Abschluss des Updatevertrags wird ein Zuschlag von 50% fällig. Dieser Berechnungszeitraum wird auf maximal 24 Monate begrenzt. Ab dem Abschluss des Updatevertrags bis zum Ende des aktuellen Kalenderjahres werden die üblichen Sätze berechnet.
17.3 Im Falle nachträglich erworbener Lizenzen wird die Vergütung erstmalig beim Kauf anteilig für das restliche Jahr fällig. Ab dem Folgejahr werden diese zusammen mit den Erstlizenzen berechnet.
17.4 Die airsight GmbH behält sich vor, die Vergütung für den Update- und Supportvertrag maximal einmal jährlich mit einer Ankündigungsfrist von einem Monat den Marktgegebenheiten anzupassen. Erhöht sich die Vergütung bei gleicher Lizenzanzahl um mehr als 10% gegenüber dem Vorjahr, kann der Vertrag innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang der Rechnung rückwirkend schriftlich gekündigt werden.
18. Ansprechpartner, Supportmedien
18.1 Die airsight GmbH benennt für eine gezielte Unterstützung dem Lizenznehmer einen persönlichen Ansprechpartner. Gleichermaßen setzt der Lizenznehmer für die Pflege der Software ausreichend qualifiziertes und geschultes Personal ein und benennt der airsight GmbH einen entsprechenden Ansprechpartner. Im Supportprozess ist dieser Ansprechpartner insofern zur Mitwirkung verpflichtet, als dass er alle erforderlichen Informationen zur Hard- und Softwareumgebung verfügbar hat, insbesondere eine detaillierte Dokumentation des reproduzierbaren Problems.
18.2 Die airsight GmbH bietet im Rahmen des Supportvertrages dem Lizenznehmer die Möglichkeit, sich per E-Mail, Telefax, Brief oder Telefon mit dem zuständigen Support-Ansprechpartner in Verbindung zu setzen. Die airsight GmbH bietet dem Lizenznehmer an Werktagen in der Zeit von 9.00 bis 17.00 Uhr qualifizierten technischen Support per Telefon an. Am 24.12. und am 31.12. sowie an den gesetzlichen Feiertagen Berlins erfolgt kein Support. Die Antwortzeit ist die maximale Zeitspanne vom Eintreffen der Anfrage bei der airsight GmbH bis zur ersten Kontaktaufnahme mit dem Lizenznehmer. Die airsight GmbH sichert dem Lizenznehmer das Bemühen um eine Reaktion auf die eingehende Supportanfrage innerhalb einer Antwortzeit von 24 Stunden zu.
19. Geltung weiterer Bestimmungen
Für den Update- und Supportvertrag gelten ergänzend die Bestimmungen zum Erwerb von Softwarelizenzen unter Ziffer III, insbesondere die Nutzungsbedingungen (Ziffer 12) und Gewährleistungsbestimmungen (Ziffer 14).
V. Gemeinsame Schlussbestimmungen
20. Rechte Dritter
Die airsight GmbH stellt den Vertragsgegenstand frei von Rechten Dritter, welche die vertragsgemäße Benutzung des Vertragsgegenstandes durch den Kunden behindern oder ausschließen, zur Verfügung. Dies bezieht sich nur auf den Vertragsgegenstand in seiner vom Anbieter gelieferten gültigen, unveränderten Originalfassung sowie auf autorisierte und herausgegebene Updates und Bug-Fixes. Sollten dennoch Dritte die Verletzung von Schutzrechten gegen den Kunden geltend machen, so ist dieser verpflichtet, die airsight GmbH umgehend schriftlich darüber zu informieren. Der Kunde darf von sich aus keine Ansprüche Dritter anerkennen.
21. Gerichtsstand/ Salvatorische Klausel
21.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle mittelbaren oder unmittelbaren Streitigkeiten zwischen der airsight GmbH und dem Kunden ist Berlin. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
21.2 Die vollständige oder teilweise Unwirksamkeit eines Bestandteils dieser Geschäftsbedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Im Falle der Unwirksamkeit eines Bestandteils dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichten sich die Parteien, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine gültige Vereinbarung zu treffen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen so weit wie möglich entspricht.